|
||||||||
|
Präambel Die durch eine schriftliche Beitrittserklärung beigetretenen Besitzer von Wasserkraftwerken bilden unter dem Namen »Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerke Niedersachsen und Schleswig-Holstein« einen Verein. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz »e.V.« im Namen. Der Sitz des Vereins ist Banteln. §1 Zweck der Arbeitsgemeinschaft Die Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerke (nachstehende Kurzbezeichnung AWK) vertritt und fördert die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder. Sie soll insbesondere: a) Die Mitglieder in folgenden Angelegenheiten beraten und unterstützen:
b) Bei der Planung und Beratung neuer Gesetze und Verordnungen, die die Interessen der Mitglieder berühren, mitwirken. c) Ihre Mitglieder über alle Fragen, die im Vereinszweck liegen, laufend durch Aufsätze in Fachzeitschriften oder in Tagungen sowie durch Fachreferate und Erfahrungsaustausch unterrichten. Die AWK übt keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit aus. §2 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der AKW können die Inhaber von Wasserkraftwerken werden. Als Inhaber im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Person oder Firma, die mit mindestens 25 % an einem Wasserkraftwerk beteiligt ist. Darüber hinaus können interessierte Personen oder Firmen die Mitgliedschaft erwerben. Sofern eine solche Person oder Firma daneben auch Inhaber eines Wasserkraftwerkes in Niedersachsen oder Schleswig-Holstein ist, ist sie diesen vereinsrechtlich gleichgestellt. 2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus der AWK. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig und muß mindestens drei Monate vorher schriftlich durch eingeschriebenen Brief bei der Geschäftsstelle angezeigt werden. 4. Mitglieder, welche dem Zweck der AWK entgegenhandeln oder ihr Ansehen schädigen, können durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlußbescheides Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. 5. Wer länger als ein Jahr mit seiner Beitragspflicht im Rückstand ist, kann nach Aufforderung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle zum Ende eines Kalenderjahres als Mitglied ausgeschlossen werden. Die letzte Zahlungsaufforderung muß im eingeschriebenen Brief bis zum 15. November erfolgen. Wer im Zahlungsverzug ist, hat in der Hauptversammlung kein Stimmrecht. §3 Die Organe der AWK sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Der Beirat §4 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern. 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandswahl hat auf Antrag in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. 3. Die Zugehörigkeit zum Vorstand gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft zur AWK. 4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Vorsitzender und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. 5. In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch telefonisch oder brieflich herbeigeführt werden. 6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 7. Der Vorstand leitet die AWK. Seine Aufgaben sind insbesondere: a) Bestellung eines Geschäftsführers und Bestimmung von dessen Aufgabenbereich. b) Aufstellung von Richtlinien für die Tätigkeit. c) Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung. d) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern. 8. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die in § 4, Ziffer 1 bezeichneten Personen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam oder mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung befugt. 9. Ehemalige Vorsitzende können zu Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Sie haben Sitz im Vorstand mit beratender Stimme. §5 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung mit einer Mindestfrist von zwei Wochen einberufen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf fünf Tage abgekürzt werden. Die Einladung mit der Tagesordnung wird außerdem in der It. § 8 der Satzung zu bestimmenden Fachzeitschrift veröffentlicht. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich statt. 2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. 3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Die schriftliche Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist zulässig. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordern. 5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenen Mitglieder gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der vertretenen Mitglieder erforderlich. Die beabsichtigte Satzungsänderung ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben. 6. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift als Protokoll angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer unterzeichnet und den Mitgliedern zugestellt oder veröffentlicht wird. 7. Der Mitgliederversammlung obliegt im besonderen: a) die Wahl der Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes b) die Einsetzung von Ausschüssen c) die Festsetzung von Beiträgen in einer Beitragsordnung d) die Genehmigung der Jahres- und Kassenberichte e) die Bestellung von zwei Kassenprüfern f) die Änderung der Satzung §6 Beirat Der Beirat besteht aus maximal sechs Personen. Er hat die Aufgabe, den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu beraten. Sitzungen des Beirates werden von dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft oder dessen Vertreter geleitet. Der Beirat wird vom Vorstand jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. §7 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §8 Verbandsnachrichten Die Mitgliederversammlung bestimmt die Fachzeitschrift »das wassertriebwerk« als offizielles Nachrichtenorgan der AWK. Hierin erfolgen alle Veröffentlichungen der AWK an die Mitglieder, soweit der Vorstand nicht ein Rundschreiben als notwendig erachtet. Der Bezug einer solchen Fachzeitschrift wird empfohlen. Die Bezugskosten werden zusammen mit den Mitgliederbeiträgen erhoben, soweit nicht Einzelbezug nachgewiesen wird. §9 Bundesverband - Fachverbände Die AWK kann Mitglied in einem Bundesverband AWK oder anderen Verbänden und Vereinen werden, sofern der Vereinszweck nach § 1 dadurch gefördert wird. §10 Mitgliedsbeiträge 1. Die aus der Tätigkeit der AWK erwachsenen Kosten sind von den Mitgliedern durch Beiträge aufzubringen. 2. Diese Beiträge werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt und jährlich im Voraus erhoben. 3. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge beginnt mit dem ersten Tag des auf den Eintritt folgenden Monats. Die für die Beitragsberechnung erforderlichen Angaben sind der Geschäftsstelle auf Anforderung bekanntzugeben. §11 Gerichtsstand Wenn nicht in einzelnen Fällen anders bestimmt wird, ist der Gerichtsstand das Amtsgericht oder Landgericht am Sitz der AWK oder das für den Sitz der Geschäftsstelle zuständige Amtsgericht. § 12 Auflösung 1. Die Auflösung der AWK erfolgt in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung, wenn sie von drei Viertel der anwesenden, abstimmungsberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Die Einberufungsfrist für diese Mitgliederversammlung muß mindestens vier Wochen betragen. 2. Über die Verwendung des nach der Auflösung noch vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Beschlossen in der Gründungsversammlung am 11. September 1981 in Langeisheim / Harz. Geändert am 25. Juni 2010 anlässlich der Jahreshauptversammlung in Gronau.
|