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Bedeutung heute Für eine nachhaltige Energieversorgung ist neben einer effizienten Energieerzeugung und einer stärkeren Nutzung von Energieeinsparpotentialen eine deutliche Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger unter Berücksichtigung der Umwelt- und Naturschutzziele notwendig. Mit der Novellierung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2009) wird das Ziel verfolgt, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Vergütung von Strom aus regenerativen Energien wie Wasserkraft, Windkraft, solare Strahlungsenergie, Geothermie und Biomasse. In Bezug auf den Energieträger Wasser wird die originäre, regenerative Wasserkraftnutzung in Wasserkraftanlagen als vergütungsfähig verstanden. Eingeschlossen ist die Nutzung der potentiellen oder kinetischen Energie von Trink- und Abwasser (z.B. Kläranlagenabläufe). Speicherkraftwerke sind aus dem Anwendungsbereich des EEG ausgeschlossen (§ 6 Abs. 5 EEG).1), 2)
Quellen:
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