|
||||||||
|
|
Europa Der gute ökologische Zustand und das gute ökologische Potential nach EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Bis zum Jahr 2015 sollen die europäischen Oberflächengewässer den guten Zustand erreichen. Der gute ökologische Zustand ist nach WRRL erreicht, wenn die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten nur in geringem Maße von den Werten des Referenzzustandes abweichen. Der Referenzzustand entspricht dabei dem anthropogen weitgehend unbelasteten Zustand des betreffenden Oberflächengewässertyps. Die WRRL lässt jedoch eine Reihe von Ausnahmen zu, die sowohl die Fristen als auch schwächere Ziele als den guten Zustand betreffen. Die Ausweisung als ,,künstliches“ oder ,,erheblich verändertes“ Oberflächengewässer ist eine solche Ausnahme. Umweltziele für diese Oberflächengewässer sind der ,,gute chemische Zustand“ und das ,,gute ökologische Potential“. Für künstliche und erheblich veränderte Gewässer wurde als Referenz das so genannte ,,höchste ökologische Potential“ als Vergleichsmaßstab bestimmt. Dieses Potential spiegelt den Zustand des Gewässers nach Durchführung aller Maßnahmen wider, die ohne eine signifikante Einschränkung der Nutzungen möglich sind. Die Referenzbedingungen werden hier also vor allem über das Sanierungspotential definiert. Ziel ist das Erreichen des ,,guten ökologischen Potentials“, das vom höchsten ökologischen Potential in den biologischen Komponenten geringfügig abweichen darf. Biologische Qualitätskomponenten für
Flüsse (Anhang V Nr. 1.2.5 WRRL): Hydromorphologische Qualitätskomponenten (
Anhang V Nr. 1.2.5 WRRL): Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
(EG-WRRL, Anhang V Nr. 1.2.5): |